Arbeitsrecht – Mündliche Kündigung: wirksam?


Arbeitsrecht – Mündliche Kündigung: wirksam?

Arbeitsrecht – Mündliche Kündigung: wirksam?

#Betriebsmanagement

In unserer Kategorie „Arbeitsrecht“ berichten wir über arbeitsrechtliche Fälle aus der Praxis. Diese Fälle können in vielen Unternehmen ähnlich auftreten. Sie betreffen rechtlich interessante Fragen, die in der Regel erst durch einen Gerichtsprozess geklärt werden konnten.

Damit Sie für den Fall der Fälle gut vorbereitet sind, finden Sie in unseren Beiträgen neben der Darstellung des Sachverhalts und der gerichtlichen Entscheidung auch einen Praxistipp für Ihren Betrieb.

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Diesmal geht es um das Thema Kündigung und um die Frage, wie eine solche beschaffen sein muss, damit sie wirksam ist. Dabei liegt der Fokus auf den Anforderungen an die Form der Kündigung: immer Schriftform? – Oder kann auch eine mündliche Kündigung wirksam sein? Wie schwierig diese Frage zu beantworten ist, zeigt der folgende Fall.

Der Fall

Die Mitarbeiterin eines Betriebs kündigte ihr Arbeitsverhältnis am Telefon fristlos. In mehreren darauffolgenden Telefonaten bestätigte sie ihre mündliche Kündigung. Etwa zwei Wochen nach dieser „mündlichen“ Kündigung kündigte der Betrieb von sich aus das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin schriftlich. Diese bereute aber inzwischen ihre mündlich ausgesprochene Kündigung und klagte beim zuständigen Arbeitsgericht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Ihre Begründung: die schriftliche Kündigung des Betriebs sei unwirksam und ihre eigene mündliche Kündigung genüge nicht der Form.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Kündigungserklärung des Betriebs bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits nicht mehr, da die Mitarbeiterin zuvor „mündlich“ gekündigt hatte. Auf die Wirksamkeit der schriftlichen Kündigung durch den Betrieb kam es somit nicht mehr an. Das Arbeitsgericht hat hier vielmehr darauf abgestellt, dass die Mitarbeiterin mehrfach telefonisch erklärt hatte, fristlos zu kündigen. Zwar hatte der Betrieb die Arbeitnehmerin wegen des hohen Arbeitsaufkommens darum gebeten, zumindest die Kündigungsfrist (hier: zwei Wochen) einzuhalten. Dieser Bitte antwortete sie jedoch mit einem: „Das ist mir scheißegal!“ und erschien auch nicht mehr zur Arbeit. Dass sich die Mitarbeiterin nun auf die Nichteinhaltung der Schriftform ihrer Kündigung berufen wollte, wertete das Gericht als Verstoß gegen Treu und Glauben: Das Arbeitsverhältnis ist durch die telefonische Kündigung der Mitarbeiterin beendet worden.

Der Praxistipp

Diese Entscheidung ist ein Einzelfall und kann nicht verallgemeinert werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen, dass ein Arbeitsverhältnis nur schriftlich gekündigt werden kann. Ein Grund für die Schriftform ist die sog. Schutzfunktion: die Beteiligten sollen vor einer unüberlegten und / oder übereilten mündlichen Kündigung geschützt werden. Dass das Arbeitsgericht im oben geschilderten Fall das Arbeitsverhältnis durch die mündliche Kündigung dennoch für beendet ansah, hing mit der besonderen Konstellation des treuwidrigen Verhaltens der Arbeitnehmerin zusammen.

Für Arbeitgeber/innen ist deshalb zu beachten, dass eine mündlich erklärte Kündigung eines/r Arbeitnehmers/in wohl von den meisten Gerichten als unwirksam angesehen werden wird. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in mündlich kündigt, solltest du daher schriftlich auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung hinweisen und die betreffende Person dazu auffordern, die Arbeit wieder aufzunehmen. Außerdem solltest du eine Abmahnung wegen des unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit aussprechen. Sollte deine Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, dass du selbst schriftlich kündigst.

Fazit

Der sichere Weg zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die schriftliche Kündigung, wie sie das Gesetz ausdrücklich fordert. Auch wenn im Einzelfall eine mündliche Kündigung wirksam sein kann, so ist dies keinesfalls verallgemeinerungsfähig. Es bleibt daher dabei: Wenn du eine Kündigung aussprichst, dann tue dies schriftlich! Denke dabei daran, dass deine Kündigung auch zugehen muss, um wirksam zu sein.

Zum Autor / zur Autorin

Andreas Becker

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Ich bin Andreas Becker und der Rechtsschutz jedes Handwerkers liegt uns am Herzen.

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