Baurecht - Anmeldung von Bedenken


Baurecht - Anmeldung von Bedenken

Baurecht - Anmeldung von Bedenken

#Betriebsmanagement

Die häufigste Haftungsfalle ist der unterlassene Hinweis auf mögliche Mängel. Für Mängel haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Wenn ein Mangel an der Leistung auftritt, haftet der Auftraggeber immer, es sei denn er kann nachweisen, dass den Auftraggeber auf den möglichen Mangel hingewiesen hat. Dies ist fast nie der Fall und selbst wenn einmal ein Hinweis erfolgt ist, ist er oft an einen nicht bevollmächtigten, wie den Architekten gesandt, oder nicht so ausgefüllt, wie es Gerichte und Rechtsprechung verlangen. Hier wird an einem Beispiel gezeigt, wie eine Bedenkenanmeldung verfasst werden kann.

Hamsta

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Ein Beispiel zur Untergrundprüfung

Der Fall

Der Betrieb hat einen Vertrag zur Errichtung eines WDVS auf Basis der VOB/B abgeschlossen.

Bei der Untergrundprüfung ist neben einigen formellen Angaben besonders wichtig, dass der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, welche Eigenschaft der Untergrund aufweist und warum diese Eigenschaft dazu führt, dass das WDVS nicht aufgebracht werden kann. Es muss auch dargestellt werden was passieren kann, wenn das WDVS ohne eine vorbereitende Maßnahme aufgebracht wird.

So hatte ein Betrieb das Problem, dass es einen stark saugenden Untergrund gab. Der Betrieb hatten den Architekten angesprochen und diesem mitgeteilt, dass die gesamte Fassade grundiert werden müsste, weil der Untergrund saugend ist und dass diese Grundierung Zusatzkosten verursachen würde. Der Architekt war der Auffassung, dass der Betrieb nur zusätzliche Kosten verursachen wollte und hat die mündlich geäußerten Bedenken zurückgewiesen. Es erfolgte die Anweisung das WDVS nach der Ausschreibung aufzubringen.

Der Betrieb ist dieser Anweisung gefolgt, der Kleber hat nicht gehalten und viele Platten haben sich gelöst. Der Betrieb mußte auf seine Kosten das gesamte WDVS demontieren und noch einmal neu anbringen. Lediglich die Kosten für die Grundierung mußte der Auftraggeber zahlen.

Bedenken schriftlich beim Bauherren anmelden

Der Betrieb hat den Fehler gemacht, dass diese Bedenken nicht schriftlich angemeldet worden sind, er hat den Bauherren nicht genau darauf hingewiesen, was passieren kann und auch kein Nachtragsangebot an den Bauherren gesandt. Hätte er dies getan und hätte er die Anweisung erhalten, das WDVS ohne Grundierung anzubringen, so hätte er die darauffolgenden Schäden nicht zu vertreten gehabt.


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Zum Autor / zur Autorin

Andreas Becker

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Ich bin Andreas Becker und der Rechtsschutz jedes Handwerkers liegt uns am Herzen.

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