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Arbeitsrechtliche Regelungen für Maler-Auszubildende: Urlaub, Überstunden und mehr


Arbeitsrechtliche Regelungen für Maler-Auszubildende: Urlaub, Überstunden und mehr

Arbeitsrechtliche Regelungen für Maler-Auszubildende: Urlaub, Überstunden und mehr

#Betriebsmanagement

Wenn du gerade eine Ausbildung zum Maler machst, dann weißt du sicherlich, dass es nicht nur um das perfekte Streichen von Wänden und das Mischen der richtigen Farben geht. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die deinen Alltag als Azubi betreffen, sind ein wichtiges Thema. Von Urlaubstagen über Überstunden bis hin zu anderen arbeitsrechtlichen Regelungen – all das kann ganz schön kompliziert sein, wenn man nicht weiß, worauf man achten muss.

Wir haben einen Artikel gefunden, der alle wichtigen Informationen für dich hat und ihn vorab mal zusammengefasst, damit du bestens informiert an deine Arbeit gehen kannst! 🧐🔎

Hamsta

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Probezeit

Die Ausbildung fängt mit einer Probezeit an, die zwischen einem und vier Monaten dauert. Wie lange genau, steht im Ausbildungsvertrag. Außerdem kann in der Probezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Fristen oder Gründe gekündigt werden. Wenn die Ausbildung während der Probezeit mehr als ein Drittel der Zeit pausiert, zum Beispiel wegen Krankheit, kann die Probezeit entsprechend verlängert werden.


Arbeitszeiten

Die Arbeitszeit geht von Arbeitsbeginn bis -ende, ohne Pausen.

Für Jugendliche:

  • Maximal 8 Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche

  • Ausbildung darf ab 6 Uhr starten

  • Keine Ausbildung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder am Wochenende

  • Ausbildung endet um 20 Uhr, Ausnahmen bis 23:30 Uhr

Für Erwachsene:

  • Maximal 8 Stunden pro Tag, 48 Stunden pro Woche

  • Kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, solange in 6 Monaten oder 24 Wochen der Durchschnitt 8 Stunden pro Tag nicht überschreitet

  • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen


Urlaub

Der Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr. Nach sechs Monaten Ausbildung gibt's den vollen Urlaub (§ 4 BUrlG).

Wenn die Ausbildung am 1. Juli beginnt, hat man im ersten Jahr nur Recht auf einen Teilurlaub von 6/12, also die Hälfte. Das gilt auch, wenn die Ausbildung am 30. Juni oder früher endet.

Falls im Tarifvertrag nicht mehr Urlaub festgelegt ist, gibt’s mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) für erwachsene Azubis.

Für jugendliche Azubis gilt laut § 19 JArbSchG mindestens:

  • 30 Werktage, wenn sie Anfang des Jahres noch nicht 16 sind

  • 27 Werktage, wenn sie noch nicht 17 sind

  • 25 Werktage, wenn sie noch nicht 18 sind

Ab dem ersten vollen Monat der Ausbildung gibt’s pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Auch hier gilt die Staffelung für Jugendliche.

Und ganz wichtig: Während des Urlaubs darfst du nicht arbeiten.


Du möchtest noch mehr zu den arbeitsrechtlichen Regelungen erfahren? Dann lohnt sich ein Blick auf den vollständigen Artikel.

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