Häufige Fragen zur Probezeit in der Ausbildung als Maler und Lackierer
Häufige Fragen zur Probezeit in der Ausbildung als Maler und Lackierer
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#Betriebsmanagement
Die Ausbildung zum Maler und Lackierer ist eine aufregende Reise, auf der man seine Kreativität ausleben und gleichzeitig spannende handwerkliche Fähigkeiten erlernen kann. Doch zu Beginn der Ausbildung steht die Probezeit an – ein Abschnitt, der mit vielen Fragen verbunden ist!
In diesem Artikel beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Probezeit in der Ausbildung.
Welche Vorteile hat die Probezeit überhaupt?
Während der Ausbildung bietet die Probezeit sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Azubi viele Vorteile. Für Arbeitgeber ist sie eine gute Gelegenheit, zu beobachten, wie gut der Azubi ins Team passt, bevor eine langfristige vertragliche Bindung eingegangen wird. Gleichzeitig ergibt sich für die Azubis die Möglichkeit, herauszufinden, ob der gewählte Beruf tatsächlich ihren Vorstellungen entspricht und wie gut sie sich im Betrieb einfinden. Passt es für eine von beiden Seiten einfach nicht, kann man in der Probezeit schneller den Betrieb verlassen. So können beide Seiten von dieser wichtigen Phase profitieren.
Muss eine Probezeit vereinbart werden?
Der Azubi musst mindestens einen Monat in der Probezeit sein, so steht's im Gesetz (§ 20 BBiG). Nach der Ausbildung ist eine Probezeit nicht gesetzlich Pflicht.
Wann beginnt die Probezeit in der Ausbildung und wie lange dauert sie?
Die Probezeit beginnt mit Ausbildungsstart und somit an dem Datum, das im Ausbildungsvertrag festgelegt ist. In der Regel am 1. August oder 1. September.
Die Probezeit für Azubis beträgt mindestens einen Monat und maximal vier Monate (§ 20 BBiG). Alles dazwischen ist erlaubt. Wenn im Vertrag eine längere oder kürzere Probezeit steht, zählt das nicht. Sollte im Ausbildungsvertrag keine Regelung zur Dauer der Probezeit getroffen worden sein, gilt automatisch eine Probezeit von einem Monat.
Und kann die Probezeit in der Ausbildung verlängert werden?
Die Probezeit kann nicht einfach über die vorgeschriebenen vier Monate hinaus verlängert werden. Ausnahmen gibt's nur, wenn der Azubi krank ist oder in Mutterschutz bzw. Elternzeit geht – und das muss dann schon länger dauern, mindestens ein Drittel der Gesamtzeit sein.
Wenn keiner dieser Gründe zutrifft, bleibt’s bei den vier Monaten. Man kann die Probezeit aber voll ausnutzen: Wenn zum Beispiel nur zwei Monate vereinbart sind, kann man mit Einverständnis beider Seiten auf vier Monate verlängern.
Kann die Probezeit auch verkürzt werden?
Da die gesetzliche Probezeit nur einen Monat dauert, kann eine vereinbarte längere Probezeit auf die Mindestdauer von einem Monat verkürzt werden. Einen Anspruch auf Verkürzung der Probezeit haben Auszubildende jedoch nicht.
Kann man in der Probezeit Urlaub nehmen?
Urlaubsanspruch gibt's erst nach sechs Monaten. Das heißt, in den ersten sechs Monaten muss der Ausbildungsbetrieb keinen Urlaub geben – sie können es aber freiwillig tun.
Eine Ausnahme: Wenn die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte anfängt, hat man sofort Urlaubsanspruch. Zum Beispiel, wenn die Ausbildung am 1. Oktober startet. Da der Rest vom Jahr nur noch drei Monate hat, kann die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden. In diesem Fall hat der Azubi für die Monate Oktober bis Dezember gleich Anspruch auf 7,5 Urlaubstage (bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen, aufgerundet sind das dann acht Tage).
Ab Januar läuft die Wartezeit aber weiter und für Januar bis März gibt's keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Die 7,5 Tage, die er für diesen Zeitraum hat, kann er später nehmen.
Wird man bei Krankheit in der Probezeit vor einer Kündigung geschützt?
Eine Krankheit kann während der Probezeit nichts an einer Kündigung ändern – egal ob im Job oder in der Ausbildung.
Ausnahmen gibt's nur für Schwerbehinderte: Da braucht man die Zustimmung des Integrationsamtes. Ansonsten kann es auch einfach wegen Krankheit oder vielen Fehltagen in der Probezeit eine fristlose Kündigung geben, ohne dass der Arbeitgeber einen Grund nennen muss.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Wenn im Ausbildungsvertrag nichts anderes steht, können sowohl der Betrieb als auch der Azubi während der Probezeit jederzeit und ohne Frist kündigen. Beide können für eine Kündigung auch eine längere Frist vereinbaren. Wie lange die maximal dauern darf, steht gesetzlich nicht fest, aber sie sollte fair sein.
Und wie kündigt man richtig während der Probezeit?
Wenn man über eine Kündigung nachdenkt, ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Oftmals gibt es Gründe für die Unzufriedenheit, die möglicherweise besprochen und geändert werden können. Ein ehrliches Gespräch kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und vielleicht die Situation zu verbessern.
Für die Kündigung in der Probezeit gilt: Die muss dem Ausbildungsbetrieb oder dem Azubi während dieser Zeit zugestellt werden. Am besten gibt man die Kündigung persönlich ab und lässt sich den Empfang mit Datum und Unterschrift auf einer Kopie bestätigen. Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich sein. Ein kurzer Satz wie "Hiermit kündige ich zum (...)" oder "Dem Auszubildenden [Name] wird hiermit zum (...) gekündigt" reicht völlig aus. Wichtig ist, dass der Gekündigte das Original der Kündigung erhält. Eine Übermittlung als Kopie, per Fax, E-Mail oder digital ist nicht zulässig. Die Kündigung muss außerdem auf einem handschriftlich unterschriebenen Dokument eingereicht werden.
Steht die Kündigung auch im Ausbildungszeugnis?
Wenn ein Azubi in der Probezeit gekündigt wird, hat er Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis. Darin darf aber nicht stehen, wer gekündigt hat und warum. Außer der Azubi hat selbst gekündigt und will das für zukünftige Bewerbungen.
Hat man nach einer Kündigung in der Probezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Wenn ein Azubi direkt nach der Schule seine Lehre beginnt, zählt das nicht. Wenn der Azubi aber vorher schon gearbeitet hat, sieht's anders aus.
Beispiel: Ein Azubi beendet seine Lehre nach zehn Monaten und fängt woanders an. Nach zwei Monaten in der Probezeit wird er gekündigt – wenn das vom Chef ausgeht, kann er Arbeitslosengeld beantragen. Kündigt er selbst ohne guten Grund, kann die Agentur für Arbeit ihm das Geld bis zu zwölf Wochen sperren.
Könnte man nach der Ausbildung nochmal eine Probezeit vereinbaren?
Wenn ein Azubi nach der Lehre übernommen wird, kann der Chef eine neue Probezeit von bis zu sechs Monaten im Vertrag festlegen. Im Grunde genommen ist eine Probezeit bei einem Arbeitsverhältnis jedoch nicht zwingend nötig, wie das bei einer Ausbildung der Fall ist.
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